Schützt der Datenschutz vor dem Abschleppen?
Wenn der Parkraum in der Stadt knapp wird oder der nächste freie Parkplatz einem zu weit entfernt scheint, wird gerne mit dem Auto auf den Kundenparkplätzen der Supermärkte geparkt. Ohne etwas in dem betroffen Geschäft zu kaufen. Zunehmend werden diese Fahrzeuge abgeschleppt.
Fremdgenutzte Parkplätze
Oftmals werden Fremdparker von den Supermärkten geduldet, handelt es sich dabei doch auch um (potentielle) Kunden. Problematisch wird es jedoch dann, wenn nunmehr überhaupt keine Parkplätze mehr verfügbar sind und anderen Kunden somit keine Parkplätze mehr zur Verfügung stehen, also Kunden möglicherweise wegbleiben. Auf dieses Szenario haben sich einige Unternehmen spezialisiert. Für die Märkte ist dies oft kostenlos und können zudem ihren Kunden wieder Parkplätze anbieten. Die Abschleppunternehmen „erfreuen“ sich an den regelmäßigen Fremdparkern und verlangen von diesen hohe Gebühren.
Verstoß gegen Nutzungsbedingungen kann teuer werden
Deren Geschäftsmodell beruht darauf, die Parkplätze nach Abschluss eines Vertrages mit den Grundstücksbesitzern über das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Hinweisschilder weisen bei Befahren des Parkplatzes dabei auf die Nutzungsbedingungen hin (insbesondere Benutzung einer Parkscheiben sowie Höchstparkdauer). Handelt es sich bei dem Parker nicht um einen Kunden bzw. ist die eingeräumte Parkzeit (oftmals max. 2 Stunden) überschritten, wird das Fahrzeug abgeschleppt und erst nach Zahlung einer Gebühr (oft 200-300 €) mitgeteilt, wo das Fahrzeug steht.
Alternativ wird eine Zahlungsaufforderung nebst Info-Hotline am Fahrzeug angebracht mit weiteren Informationen. Wird nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums bezahlt, wird beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Halterabfrage durchgeführt. Zudem erfolgen mitunter Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie die Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen. Der Hintergrund dessen ist, dass sich die Parkplätze der Supermärkte (Privatgrundstück!) an Kunden richten und diesen kostenlos für die Dauer des Einkaufs zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, dann kann das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug entfernt oder nachträglich ein Nutzungsentgelt erhoben werden. Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist eine verbotene Eigenmacht, auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind.
Zulässigkeit der Datenerhebung
Unter allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat sich die Rechtsprechung, einschließlich des BGH, schon umfangreich damit beschäftigt. Das Überwachen und Abschleppen von Kundenparkplätzen berührt aber auch datenschutzrechtliche Belange.
Die Mitarbeiter der Abschleppunternehmen erheben nämlich hinsichtlich der Parkdauer (Parkscheibe) u.a. Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Uhrzeit, Fotos vom Fahrzeug sowie dem Armaturenbrett zum Nachweis, ob eine Parkscheibe ausgelegt wurde. Anschließend werden diese wie oben beschrieben verarbeitet. Wird ein entsprechend beschilderter Kundenparkplatz durch Abstellen eines Fahrzeugs genutzt, wird ein Nutzungsvertrag eingegangen und im Rahmen dessen die Nutzungsordnung akzeptiert. Wird nun gegen diese verstoßen, dann kann das Hausrecht mittels Maßnahmen zur Beweissicherung und der Zahlungsaufforderung durchgesetzt werden.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Datenerhebung dabei nicht entgegen. Hierauf weißt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht hin. Rechtsgrundlage für die erforderliche Datenerhebung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Danach ist:
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke … zulässig
- wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, …
Die Rechtsgrundlage für die Halterabfrage findet sich in § 39 StVG, denn die Halterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt wird benötigt zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs aus dem Nutzungsvertrag.
Hinweisschild vorhanden?
Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, sollte stets beachten, ob für diesen Nutzungsbedingungen bestehen und diese beachten. Für Supermarktparkplätze bedeutet dieses, achten Sie auf eine entsprechende Beschilderung vor dem Befahren und beherzigen Sie diese.
Quelle: datenschutzbeauftragter-inf, vom 26.04.2017