…bei den nachfolgenden Beitrag konnte ich mir ein innerliches Schmunzeln nicht verkneifen, wobei es (wie in diesem Beitrag nicht nur Hundebesitzer betrifft), sondern sich weiterführend an ähnlichen Situationen orientiert (z. B. Einsatz von Dashcams, oder Fotoaufnahmen von Einzelpersonen im öffentlichen Bereich).
Das heimliche Fotografieren einer anderen Person verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Dies gilt auch dann, wenn man die betroffene Person einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit überführen will. Dies hatte das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 28.01.2014 – (Az. 109 C 228/13) entschieden.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die ständige Abwägung. Wenngleich dieses Urteil etwas älter ist, freut es mich einerseits, dass selbsternannten Ordnungshütern mit diesem Urteil eine Absage erteilt wird. Andererseits zeigt es aber auch häufige Probleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Sachverhalt
Ein selbsternannter Ordnungshüter hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Hundehalter zu überführen, die ihren Hund in einem Naturschutzgebiet ohne Leine laufen ließen.
Hierfür fertigte er heimlich Beweisfotos der jeweiligen Hundebesitzer an und erstattete unter Vorlage der Fotos Anzeige. Zur Rechtfertigung führte der Fotograf Belange des Naturschutzes an, die er im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durchsetzen wollte. Hiergegen klagte ein abgelichteter Hundebesitzer unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Fotografen Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen zu unterlassen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Begründet wurde das Urteil in diesem Fall u.a. damit, es sich bei den Belangen des Naturschutzes nicht um eine geschützte Rechtsposition des Beklagten handelt, wohingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein grundrechtlich geschütztes Recht darstellt.
Quelle: Datenschutzbeauftragter INFO