Das Münchener Urteil bezieht sich m.W. auf Überwachung des ruhenden Autos, d.h. das Auto ist geparkt, und die DashCam überwacht die Umgebung. Das ist verboten. Zitat aus dem Bericht:
"Das Fahrzeug der Fahrerin war zu diesem Zeitpunkt auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand geparkt. Die Dashcams, die die Frau in dem Fahrzeug aktiviert hatte, zeichneten den Vorgang auf."
und
"Dem Gericht ging es um etwas Grundsätzliches: Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum könne nicht hingenommen werden."
Anders ist es m.W. bei Aufzeichnung während des Fahrens, ohne gezielt Personen aufzunehmen. Es kann mir keiner verbieten, die Landschaft während der Fahrt für mich zu filmen. Verboten ist es allerdings, diese Videos ins Internet zu stellen. Wie solche Aufnahmen aber vor Gereicht verwendet werden, ist von Fall zu Fall bzw. von Gericht zu Gericht verschieden.
Hier sind ein paar Beispiele aufgeführt: https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/
Auch der ADAC hat einen Beitrag dazu: https://www.adac.de/der-adac/r…schriften/inland/dashcam/
Zitat daraus:
Private Zwecke
Aber auch bei der privaten Aufzeichnung ist eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen. Wer ausschließlich für private Zwecke
eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung filmt, verstößt auch dann
nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen
abgelichtet werden. Hierbei sollte jedoch stets beachtet werden, dass
im Rahmen einer Kontrolle oftmals nicht feststeht, welchen Zwecken die
Aufnahmen im Einzelfall dienen bzw. zu dienen bestimmt sind.
Zitat Ende.
Filmen darf ich also schon. Nur die Verwendung des Fimmaterials ist stark begrenzt.
Das ist mein Kenntnisstand. Ich bin kein Jurist, sondern nur Elektrotechniker. Wenn ein juristisch besser Informiertes Mitglied was besseres weiß, bin ich sehr interessiert daran.